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Mit den Regelungen über Altersteilzeit sollen ein gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand und Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose, Bezieher von Arbeitslosengeld II, Ausgebildete sowie für Auszubildende in Kleinbetrieben (mit bis zu 50 Beschäftigten) geschaffen werden. Daher fördert die Agentur für Arbeit die Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer, wenn die dadurch frei werdenden Arbeitsplätze neu besetzt werden oder ein Auszubildender beschäftigt wird.
Denkbare Modelle der Altersteilzeit sind:
Achtung: Unabhängig davon, welches Modell für Arbeitnehmer und Arbeitgeber infrage kommt, erhält der Beschäftigte für die Zeit der Altersteilzeit – also sowohl für die Arbeitszeit als auch für die Zeit der Freistellung – durchgehend das gleiche reduzierte Arbeitsentgelt.
Der Vorteil für Arbeitnehmer ist, dass sie in den letzen Jahren vor der Rente für die Dauer der Altersteilzeit nur noch die Hälfte der Zeit arbeiten, die Lohnleistung aber nur um etwa ein Drittel gekürzt wird. Das Regelarbeitsentgelt beträgt 50 Prozent des bisherigen Arbeitsentgeltes zuzüglich Aufstockungsbetrag. Die Auswirkung auf das Nettoeinkommen kann der Arbeitgeber bereits vor Abschluss der Vereinbarung ausrechnen. Den Lohn und den Aufstockungsbetrag erhalten Altersteilzeitleistende von ihrem Arbeitgeber direkt, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Förderung durch die Agentur für Arbeit erhält oder nicht.
Die Rentenversicherung bleibt nahezu unberührt, weil der Arbeitgeber die Höherversicherungsbeiträge entrichtet. Der Aufstockungsbetrag der Rentenversicherung wird durch den Arbeitgeber direkt abgeführt.
Das Modell der Altersteilzeit wird für Unternehmen attraktiv gemacht, indem den Arbeitgebern auf Antrag bestimmte gesetzlich vorgegebene Leistungen erstattet werden können:
die Agentur für Arbeit
Im Vorfeld der Überlegungen, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, sollten Arbeitnehmer unbedingt eine detaillierte Auskunft über ihren persönlichen Versicherungsverlauf und den Rentenzugang beim zuständigen Rentenversicherungsträger einholen.
Anschließend sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Gespräch über das für beide passende Beschäftigungsmodell führen. Der Arbeitgeber kann bereits in dieser Phase die Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Agentur für Arbeit beantragen.
Durch eine vertragliche Vereinbarung wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert. Das geschieht in der Regel mit einer entsprechenden Änderung des Arbeitsvertrages. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgegeben. Die Vereinbarung sollte Angaben zur Laufzeit der Altersteilzeit, zum gewählten Modell sowie zur Höhe der zu zahlenden Aufstockungsbeträge enthalten. Dabei sind die gesetzlichen Mindestvorschriften sowie mögliche Tarifbindungen zu beachten. Die Vereinbarung ist so abzufassen, dass die Altersteilzeit zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Ob auch eine geminderte Rente infrage kommen kann, darüber berät der Rentenversicherungsträger.
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht. Für die Erstattungsansprüche von Leistungen an den Arbeitgeber ist bei der Agentur für Arbeit ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:
Die Leistungen der Agentur für Arbeit werden monatlich nachträglich gezahlt.
Die Altersteilzeit endet durch Vertragsablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach der vereinbarten Dauer der Altersteilzeit sollte die Rente bewilligt sein. Nach der Altersteilzeit kann der Arbeitnehmer dann direkt in den Ruhestand gehen.
Arbeitslosengeld im Anschluss an ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis würde nur nach dem Regelarbeitsentgelt während der Altersteilzeit bemessen werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn ein Rentenbezug (auch mit Abschlägen) noch nicht möglich ist.
Den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen sowie den Antrag auf Erstattung von Leistungen muss der Arbeitgeber bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Die erforderlichen Vordrucke sind bei jeder Agentur für Arbeit oder im Internet erhältlich.
Der Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, zu denen auch die Wiederbesetzung gehört, zu stellen. Wird der Antrag danach gestellt, wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, um Planungssicherheit zu erlangen.
Der Antrag auf Erstattung von Leistungen ist in Fällen, in denen ab dem 1. Juli 2004 mit der Altersteilzeit begonnen wurde, an keine Frist gebunden. Er gilt für die gesamte Förderungsdauer. Der Erstattungsanspruch unterliegt nur einer vierjährigen Verjährungsfrist.
Wurde die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen und werden die Erstattungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Recht abgewickelt, unterliegt der Antrag auf Erstattung von Leistungen einer Antragsfrist von sechs Monaten. Erstattungsleistungen sind hiernach innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Leistungen beansprucht werden, zu beantragen.
Die Leistungen der Agentur für Arbeit können längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden, enden jedoch schon früher, wenn der Arbeitnehmer einen ungeminderten Rentenanspruch erworben hat oder eine Altersrente beziehungsweise eine der Altersrente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens tatsächlich bezieht.
Das Verfahren verursacht den Arbeitnehmern keine Kosten.
Mit dem Altersteilzeitrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Arbeitnehmer ihr Nettogehalt berechnen. Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt 14 "Gleitender Übergang in den Ruhestand" der Bundesagentur für Arbeit.
Der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit noch eine weitere Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet oder er aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung erhält. Die Altersteilzeit wird hierbei unterbrochen. Zu rentenrechtlichen Auswirkungen sollten deshalb unbedingt Auskünfte des Rentenversicherungsträgers eingeholt werden. Wenn der Anspruch für mehr als 150 Kalendertage geruht hat, erlischt er automatisch. Mehrere Ruhenszeiträume werden dabei zusammengerechnet.
Hinweis: Hat der Arbeitnehmer die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit bereits während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt, führt sie nicht zum Ruhen des Anspruchs.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein im Rahmen des Blockmodells erarbeitetes Wertguthaben gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) zu versichern. Dazu eignen sich beispielsweise entsprechende Versicherungen, Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren.