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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung wird zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts gewährt, wenn Ihr eigenes Einkommen und Vermögen beziehungsweise das Ihres Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreicht. Die Grundsicherung ist seit dem 1. Januar 2005 eine Hilfeart innerhalb der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).
Wesentlicher Unterschied zur Sozialhilfe ist, dass gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern beziehungsweise Eltern kein Unterhaltsrückgriff erfolgt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Die Leistungen entsprechen im Wesentlichen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
Die Grundsicherung (Grundsicherungsbedarf) umfasst im Einzelnen
Hinweis: Grundsicherung wird auch bei stationärer Unterbringung (z.B. in einer Pflegeeinrichtung) gewährt.
Grundsicherung wird gewährt, wenn Ihr Einkommen beziehungsweise das Ihres Ehe- oder Lebenspartners den maßgeblichen Grundsicherungsbedarf nicht überschreitet und auch kein verwertbares Vermögen einzusetzen ist. Bestimmte Vermögenswerte (z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen, das nicht einzusetzen ist.
Die Grundsicherung wird auf Antrag gewährt. Sie können die Grundsicherung durch formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder übersenden. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder übersenden.