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Wenn ein Kind keinen (rechtlichen) Vater hat, können die Mutter, das Kind und der biologische Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Wird die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber dem Kind (und gegebenenfalls auch gegenüber der Mutter), Erbansprüche des Kindes und eventuell auch Folgen für die Staatsangehörigkeit des Kindes (z.B. wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Deutscher ist).
Hinweis: Bestehen hingegen Zweifel an einer im rechtlichen Sinne bereits bestehenden Vaterschaft, besteht die Möglichkeit, gegen diese im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens vorzugehen. Um eine Anfechtungsklage anzustrengen, muss ein begründeter "Anfangsverdacht" vorliegen.
Die Vaterschaft muss ungeklärt sein, das heißt, es gibt keinen rechtlichen Vater.
Zur Antragstellung berechtigt sind:
Hinweis: Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehegatte der Mutter als Vater des Kindes. Wenn eine Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod ihres Mannes ein Kind zur Welt bringt, gilt der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes. Vater im rechtlichen Sinn ist überdies, wer die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkennt.
Nähere Informationen zu den rechtlichen Aspekten der Vaterschaft erhalten Sie im Kapitel "Vaterschaft".
Den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft müssen Sie schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einreichen. Der Vaterschaftsnachweis wird in der Regel durch ein Abstammungsgutachten geführt. Anhand des Gutachtens stellt das Gericht fest, ob eine Vaterschaft besteht.
Antragsschrift
Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist grundsätzlich an keine Fristen gebunden.
Achtung: Ist es für einen Antrag auf Feststellung nötig, zuerst eine bestehende rechtliche Vaterschaft durch Anfechtung zu beseitigen, blockiert das Versäumen der Anfechtungsfrist auch den Antrag auf Feststellung.
Es fallen Gerichtsgebühren an. Diese richten sich nach dem Streitwert (in der Regel 2.000 Euro).